Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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2.1 Vorsteuerpauschalierung aufgrund von Verordnungen
2251
Aufgrund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert werden:
Bestimmte Berufsgruppen, Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983, anwendbar ab 1984;
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 227/1999, anwendbar ab 2000;
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 228/1999, anwendbar ab 2000;
Drogisten, Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 229/1999, anwendbar ab 2000;
Handelsvertreter, Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 95/2000, anwendbar ab 2000,
Künstler und Schriftsteller, Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 417/2000, anwendbar ab 2000.
2252
Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweils an das Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen (§ 125 Abs. 1 BAO) gebunden. Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO dar.
Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind:
Bestimmte Berufsgruppen, VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983: Die Umsätze für freiberuflich tätige Unternehmer dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255.000 Euro betragen haben. Für nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende gelten die jeweil...