Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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1.1 Allgemein
2226
Die Inanspruchnahme von Pauschalierungen kann für Zwecke der ESt und der USt jeweils unabhängig voneinander erfolgen.
2227
Sind die Anwendungsvoraussetzungen mehrerer Pauschalierungsverordnungen erfüllt, kann der Steuerpflichtige frei wählen, welche der in Betracht kommenden Pauschalierungen er in Anspruch nimmt.
2228
Die Pauschalermittlung der Vorsteuern betrifft die für den jeweiligen Betrieb zu ermittelnden Vorsteuern. Im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten (zB Umsätze aus Vermietung und Verpachtung) betrifft die Pauschalierung die für die jeweilige Einkunftsquelle (Betätigung, Rechtsverhältnis) zu ermittelnden Vorsteuern. Das Wahlrecht kann für jeden von mehreren Betrieben bzw. jede von mehreren Tätigkeiten eigenständig ausgeübt werden. Ob mehrere Betätigungen oder Rechtsverhältnisse (zB Mietverhältnisse) insgesamt einen einheitlichen Betrieb bzw. eine einheitliche Betätigung darstellen, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
2229
Bei Betriebseröffnung können die Vorsteuerpauschalierungen angewendet werden, wenn im ersten Jahr die Umsatzgrenzen der zu wählenden Pauschalierung voraussichtlich nicht überschritten werden.
2230
Wurde die Tätigkeit im Vorjahr nicht das ganze J...