Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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10.3.7 Berichtigung beim Anlagevermögen von Istbesteuerern iSd § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994 (Rechtslage ab )
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Im Ergebnis darf sich das Ausmaß des geltend zu machenden Vorsteuerabzugs nach vollständiger Bezahlung nicht von jenem beim Sollbesteuerer unterscheiden. Es gelten daher die Ausführungen der Rz 2071 ff grundsätzlich auch für Istbesteuerer iSd § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994.
Der Istbesteuerer A erwirbt und bezahlt 2013 eine Maschine um 10.000 Euro zzgl. 20% USt. Im Jahr 2013 nutzt A die Maschine zu 50% für umsatzsteuerpflichtige Zwecke. In den folgenden vier Jahren ändert sich die Nutzung für umsatzsteuerpflichtige Zwecke auf 100%, 25%, 75% und 0%.
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Jahr | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
Pflicht | 50% | 100% | 25% | 75% | 0% |
VSt | –1.000 | 0 | 0 | ||
§ 12/10 | 0 | –200 | +100 | –100 | +200 |
Der Istbesteuerer A erwirbt eine Maschine um 12.000 Euro zzgl. 20% USt. Die Bezahlung erfolgt im Jahr 2014. Im Jahr 2013 nutzt A die Maschine zu 100% für umsatzsteuerpflichtige Zwecke. In den folgenden vier Jahren ändert sich die Nutzung für umsatzsteuerpflichtige Zwecke auf 50%, 25%, 75% und 0%.
Der Vorsteuerabzug richtet sich nach den Verhältnissen des Jahres 2013 (siehe Rz 1835).
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Jahr | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
Pflicht | 100% | 50% | 25% | 75% |
Der Istbesteuerer A erwirbt 2013 eine Maschine um