Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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Judikatur VwGH zu § 11:
Das Vorliegen von notwendigen Leistungen kann Rechnungsmängel nicht ausgleichen
Unter dem Gesichtspunkt der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Schlüssigkeitsprüfung ist der beschwerdeführenden Partei nicht beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, schon der Umstand, dass Leistungen einer bestimmten Art - etwa im Zusammenhang mit der Anwerbung stiller Gesellschafter, mit einer Übersiedlung oder mit der Herstellung von Jahresabschlüssen - notwendig gewesen seien, reiche aus, um das Fehlen konkreter Einzelheiten hinsichtlich der jeweils strittigen Rechnungen über solche Leistungen auszugleichen.
Voraussetzung für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rechnung, die auch unter Einbeziehung von anderen Belegen, auf die in ihr hingewiesen wird, keine Angabe nach § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG 1994 enthält, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Gesetz begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht h...