Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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8. Voraussetzungen für Gutschriften für Anerkennung als Rechnung
1664
Gutschriften über Umsätze, die ab dem ausgeführt werden, müssen gemäß § 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994 ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Neben der Bezeichnung „Gutschrift“ ist auch jede andere in den geltenden Sprachfassungen der MwSt-RL 2006/112/EG idF der RL 2010/45/EU genannte Bezeichnung zulässig (zB. englisch: "Self-billing", französisch: "Autofacturation", italienisch: "Autofatturazione").
Randzahlen 1665 bis 1690: Derzeit frei.