Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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6. Kleinbetragsrechnungen
1625
Die Regelung über die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung (§ 11 Abs. 6 UStG 1994) kommt nicht zur Anwendung bei Abrechnung über innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte, Rechnungen (Gutschriften) gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 (vgl. Rz 1501a) über Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Rechnungen (Gutschriften) über Leistungen, für die es gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1c UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt (vgl. Rz 1501b). Es bleibt dem Unternehmer unbenommen, auch bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, Entgelt und Steuerbetrag gesondert auszuweisen. Auch in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, ist die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu beachten, wenn die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Auf Rz 1623 und 1624 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
1626
Einheitliche Leistungen, denen ein Rechnungsbetrag von mehr als 150 € entspricht, können nicht in mehreren Rechnungen abgerechnet werden. Werden jedoch – auch zum selben Zeitpunkt – mehrere Leistungen erbracht, können auch mehrere Kleinbetragsrechnungen ausgestellt...