Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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§ 10. Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 % der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 % für
die Lieferungen und die Einfuhr
der in der Anlage Z 1 bis Z 43a aufgezählten Gegenstände und
von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Position 7118 sowie aus Unterpositionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
die Einfuhr der in der Anlage Z 44 bis 46 aufgezählten Gegenstände;
die Lieferungen der in der Anlage Z 44 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen
vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war
die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);
die Vermietung von in der Anlage Z 43 aufgezählten Geg...