Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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1.1 Betroffene Wasserfahrzeuge
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Unter Seeschifffahrt ist die Hochseeschifffahrt zu verstehen. Gemäß § 2 Z 2 Seeschifffahrtgesetz, BGBl. Nr. 174/1981 idF BGBl. Nr. 452/1992, versteht man unter „Seeschiff“ ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann. Betriebsvorrichtungen wie Bohrinseln, Schwimmkräne, Schwimmdocks sowie Schiffe, die zwar hochseetauglich sind, aber in der Flussschifffahrt eingesetzt werden (Donauschifffahrt), fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Die Schiffe müssen Erwerbszwecken dienen (Ausnahme: Rettungsschiffe). Die Befreiung bezieht sich somit weder auf Seeschiffe, die hoheitliche Aufgaben erfüllen (zB Kriegsschiffe), noch auf Ausbildungsschiffe, Forschungsschiffe, hochseetüchtige Segelyachten oder sonstige der Freizeitgestaltung dienende Seeschiffe.