Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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6.1 Ausfuhrnachweis im Touristenexport
1093
Im Falle des sog Touristenexports (dh der Gegenstand der Lieferung wird nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt) ist der Ausfuhrnachweis durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen Ausfuhrbescheinigung zu führen.
1094
Was als Ausgangszollstelle gilt, bestimmt Art. 793 Abs. 2 ZK-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Demgemäß gilt in der Regel die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft als Ausgangszollstelle. Diese kann daher auch in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich liegen.
1095
Wird der Gegenstand der Ausfuhr dem Beförderer bereits in Österreich zur durchgehenden Beförderung ins Drittlandsgebiet übergeben (zB „durchgechecktes“ Reisegepäck im Flugverkehr), kann die Bestätigung vom dortigen Zollamt erteilt werden.
1096
Wenn ein Abnehmer die zollamtliche Bestätigung der Ausgangszollstelle nicht erlangen konnte, so ist für die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr die Zollverwaltung des Mitgliedstaates, der ursprünglich die Ausgangsbestätigung erteilt hätte, zuständig. Wenn eine österreichische Au...