Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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Judikatur VwGH zu § 6
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für einen Volksbildungsverein
Nach § 6 Abs. 1 Z 12 UStG 1994 sind steuerfrei u.a. die Umsätze aus den von Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen und Kursen wissenschaftlicher, unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Der Begriff Volksbildungsverein ist kein Rechtsbegriff. Nach der Verkehrsauffassung beinhaltet der Begriff der Volksbildung die Belehrung mit zur Allgemeinbildung zählendem Wissen, aber auch die Vermittlung von allgemeinbildenden Kenntnissen und technischen Fertigkeiten für breite Kreise der Bevölkerung. Das inkludiert sowohl den Entfall von Zutrittsschranken formeller Art als auch tragbare Entgelte. Volksbildungsvereine sind Vereine, die – wie Volkshochschulen – dieses Ziel insgesamt oder doch in einem wesentlichen Ausschnitt verfolgen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz. 322). Zu den Voraussetzungen eines Volksbildungsvereines gehört es, dass er Bildungsleistungen der breiten Öffentlichkeit anbietet. Ob der abgabepflichtige Verein nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung und der gegebenen Satzung diese Voraussetzungen erfüll...