Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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1.23.2 Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts
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Hinsichtlich des Begriffes Körperschaft öffentlichen Rechts wird auf Abschn. 2.3 verwiesen. Ausgegliederte Rechtsträger (z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Eigentum von Körperschaften öffentlichen Rechts stehen) fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung (vgl. aber Abschn. 1.25).