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Melhardt

Umsatzsteuer-Handbuch 2014

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2520-1

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Umsatzsteuer-Handbuch 2014 (1. Auflage)

1.3.2 Einfuhr von Gegenständen

102

Eine Einfuhr liegt vor, wenn

  • ein Gegenstand

  • aus dem Drittlandsgebiet

  • in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt und

  • zum freien Verkehr abgefertigt wird.

Die Steuerschuld entsteht nach zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung.

103

Beim Verbringen von Gegenständen aus einem Drittland in eine österreichische Zollfreizone oder ein Zolllager entsteht zunächst noch keine Steuerschuld. Lieferungen von Gegenständen, die sich in Zollfreizonen oder Zolllagern befinden, sind steuerbare Inlandslieferungen (siehe auch , Profitube spol. s.r.o.). Werden die Waren anschließend angemeldet, wird der Tatbestand der Einfuhr erfüllt. Die Tatbestände der Einfuhr und der Lieferung können nebeneinander bestehen ().

104

Gegenstände sind alle körperlichen Sachen und jene unkörperlichen Sachen, die wie körperliche Sachen behandelt werden (zB elektrische Energie, Wärme, Kälte). Kein Gegenstand liegt vor, wenn bewegliche körperliche Sachen Bestandteile des menschlichen Körpers geworden sind (zB Zahnkronen).

Umsatzsteuer-Handbuch 2014

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