Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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7.2 Grenzüberschreitende Beförderungen
537
Grenzüberschreitende Beförderungen sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen (§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Dies gilt auf Grund des § 3a Abs. 4 UStG 1994 auch für die Besorgung von grenzüberschreitenden Beförderungen.
Beispiel:
Der Spediteur S besorgt für den Unternehmer U die Beförderung eines Gegenstandes von Salzburg nach Zürich. Die Beförderung von Salzburg nach Bregenz führt der Frachtführer A, die Beförderung von Bregenz nach Zürich der Frachtführer B durch.
Die Beförderungsleistung des A von Salzburg nach Bregenz, die grenzüberschreitende Beförderung des B hinsichtlich des inländischen Teiles sowie deren Besorgung durch A sind steuerbar. Sämtliche Leistungen können gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 steuerfrei sein.
538
Bei Überschreiten einer Drittlandsgrenze sind bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern ab1. Jänner 2007 die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu beachten.
Besteht die Gegenleistung in einem Pauschalpreis für die Gesamtbeförderung, so hat die Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltanteiles stets im Verhältnis der im Inland zurückgelegten Wegstrecke zur Gesamtwegstrecke zu erfolgen. Eine ander...