Richtlinie des Rates vom - zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (2009/132/EG) ABl. L 292 vom , S. 5–30
TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
TITEL II EINFUHR VON PERSÖNLICHEN GEGENSTÄNDEN DURCH PRIVATPERSONEN AUS DRITTLÄNDERN ODER DRITTGEBIETEN
TITEL III EINFUHR VON AUSSTATTUNG, SCHULMATERIAL UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN VON SCHÜLERN UND STUDENTEN
TITEL IV EINFUHREN VON GERINGEM WERT
TITEL V INVESTITIONSGÜTER UND ANDERE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE, DIE ANLÄSSLICH EINER BETRIEBSVERLEGUNG EINGEFÜHRT WERDEN
TITEL VI EINFUHR VON BESTIMMTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ODER FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBRAUCH BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN
TITEL VII EINFUHR VON THERAPEUTISCHEN STOFFEN, ARZNEIMITTELN, TIEREN FÜR LABORZWECKE UND BIOLOGISCHEN ODER CHEMISCHEN STOFFEN
TITEL VIII FÜR ORGANISATIONEN DER WOHLFAHRTSPFLEGE BESTIMMTE GEGENSTÄNDE
TITEL IX EINFUHREN IM RAHMEN ZWISCHENSTAATLICHER BEZIEHUNGEN
TITEL X EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG
TITEL XI GEGENSTÄNDE, DIE ZU PRÜFUNGS-, ANALYSE- ODER VERSUCHSZWECKEN EINGEFÜHRT WERD...
Umsatzsteuer-Handbuch 2014
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