Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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3.4.2.1 Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe
522
§ 10 Abs. 2 Z 7 zweiter Satz UStG 1994 nimmt Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden, ausdrücklich von der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes für begünstigte Rechtsträger aus.
523
Die Erteilung einer bescheidmäßigen Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO bzw. die automatische Ausnahmegenehmigung gemäß § 45a BAO soll nur jene Rechtstellung wiederherstellen, die vor Führung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes oder des Gewerbebetriebes bestanden hat (siehe Rz 192).
Daher bewirkt eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45a BAO oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch Bescheid gemäß § 44 Abs. 2 BAO nicht etwa, dass der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb oder der Gewerbebetrieb, für welchen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 zu unterziehen wäre, sondern verhindert lediglich den Wegfall dieser Begünstigung für Leistungen, die der Verein im Rahmen von vermögensverwaltenden Tätigkeiten sowie von unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben erbringt.