Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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3.3.9.1 Allgemeines
490
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 24 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 sind
Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind,
Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre sowie
Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind,
soweit sie von Bund, Ländern oder Gemeinden oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern gemäß § 34 bis 47 BAO erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit.
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Es handelt sich um keine persönliche Befreiung, sodass begünstigte Rechtsträger mit Umsätzen, die nicht aus den oben angeführten Tätigkeiten stammen (zB Umsätze aus Vermietung und Verpachtung) nicht nach dieser Bestimmung befreit sind.
Ebenfalls nicht unter diese Befreiung fallen Umsätze von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern, die im Rahmen von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Gewerbebetrieben usw. erbracht werden. Werden die in § 6 Abs. 1 Z 24 UStG 1994 angeführten Leistungen im Rahmen von derartigen Betrieben erbracht, kann jedoch der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 UStG 1994 zur Anwendung kommen.
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Die ...