Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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3.3.7.2 Option zur Steuerpflicht
484
Gemäß Art. XIV Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996, kann der Unternehmer, der gemäß § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 steuerfreie Umsätze ausführt, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime beziehen (nicht für Krankenanstalten und Kuranstalten), zur Steuerpflicht optieren.
Voraussetzung ist, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung der USt zuständigen FA eine schriftliche Erklärung abgibt, dass sie ihre Betätigung
in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und
die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, oder das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid feststellt, dass Umstände im Sinne des vorstehenden Punktes vorliegen.
485
Die schriftliche Erklärung sowie der Bescheid des BM für Finanzen können nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich die hiefür maßgeblichen Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder der Erlassung des Bescheides verändert haben.