Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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3.3.3.1 Rechtslage vor der GSpG-Novelle 2008 (bis )
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Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG 1994 sind die dort angeführten Glückspiele von der Umsatzsteuer befreit. Befreit sind auch jene Glückspiele, die unter § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG 1957 fallen. Nicht hierunter fallen Kleinausspielungen (Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele), sofern das Spielkapital im Kalenderjahr 4.000 € (bis 2001 50.000 S) nicht übersteigt (siehe Rz 689). Diese Kleinausspielungen unterliegen daher grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Zur Belustigung der Gäste fand bei einem großen Vereinsfest (siehe Rz 307) im Jahr 2002 auch eine Verlosung verschiedener mehr oder weniger wertvoller Sachpreise, welche von verschiedenen Firmen gespendet wurden, statt. Der Lospreis hat 5 € je Los betragen. Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Losverkäufen (aufgelegte Lose 1.000 Stück).
1.000 Lose à 5 € ergeben insgesamt ein Spielkapital von 5.000 €. Es besteht Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG 1957. Wird das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet, beträgt die Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 5 GebG 5% des Spieleinsatzes, das sind 250 €. Kommt das Reinerträgnis auch nicht begünstigten Zwecken z...