Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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2.5 Güterbeförderungen in einen Freihafen eines anderen Mitgliedstaats
3829
Gem Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung vor, wenn die Beförderung eines Gegenstandes in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet. Das gilt auch bei Güterbeförderungen in einen so genannten Freihafen (siehe § 1 Rz 147).
3830
Aus der Sicht des österreichischen UStG 1994 liegt bei einer Güterbeförderung, die in Österreich beginnt und die beispielsweise in einem deutschen Freihafen endet, eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 vor. Diese unterliegt dem USt-Recht jenes Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Beförderung beginnt.
3831
Beginnt also eine Güterbeförderung in Österreich und endet sie in einem deutschen Freihafen, so ist sie in Österreich gemäß Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994 steuerbar und steuerpflichtig (20 %). Die Steuer wird gem § 19 Abs. 1 UStG 1994 vom inländischen Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. In diesem Fall darf in der Rechnung des im anderen Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine USt ausgewiesen werden. Der leistende U...