Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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3.3 Rechtsfolgen
3717
Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Versendung oder Beförderung endet. Die Lieferung ist im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig. Der inländischen Lieferer muss die entsprechenden umsatzsteuerlichen Bestimmungen des anderen Mitgliedstaates erfüllen. Der Lieferer muss sich somit im anderen Mitgliedstaat erfassen lassen und benötigt in den meisten Mitgliedstaaten auch einen Fiskalvertreter (siehe § 27 Rz 3526 bis 3540).
3718
Ausländische Lieferer, die unter die Versandhandelsregelung fallen, müssen sich in Österreich steuerlich erfassen lassen.