Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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8.1 Begriff „motorbetriebenes Landfahrzeug“
3668
Unter „motorbetriebene Landfahrzeuge“ fallen nur solche, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Hiezu gehören Pkw, Lkw, Motorräder, Wohnmobile und dergleichen. Nicht hierunter fallen zB Wohnwagenanhänger und andere Anhänger sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (zB Traktoren).