Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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8.1 Allgemeines
2581
Nach dem UStG 1994 ist ein buchmäßiger Nachweis in folgenden Fällen vorgesehen:
§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c UStG 1994: Die Beförderung von Gegenständen und sonstige Leistungen, die sich auf die eingeführten Gegenstände beziehen;
§ 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994: Steuerfreie Vermittlung von steuerfreien Umsätzen;
§ 7 Abs. 1 UStG 1994: Steuerfreie Ausfuhrlieferung;
§ 8 Abs. 1 UStG 1994: Steuerfreie Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr;
§ 9 Abs. 3 UStG 1994: Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt;
§ 12 Abs. 17 UStG 1994: Vorsteuerabzug bei Lieferung von gebrauchten Fahrzeugen ins Drittland;
§ 23 Abs. 6 UStG 1994: Steuerfreie Reiseleistungen ins Drittland;
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994: Steuerfreie Einfuhr von Gegenständen mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung;
Art. 7 Abs. 3 UStG 1994: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
2582
Der buchmäßige Nachweis ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Ist er nicht vorhanden, kann die Steuerfreiheit auch bei zweifelsfreier Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen nicht gewährt werden (siehe zuletzt Zl. 2001/14/0128).
Im Erkenntnis vom , B 916/02, ist der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die strenge Erfüllung des buchmäßigen Nachweises im Einzelfall überschießend sein kann. Das traf zB auf den Anlassfall zu, ...