Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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1.3.6 Nachweisführung und erforderliche Belege
1863
Der Unternehmer muss grundsätzlich neben der Bemessungsgrundlage der eingeführten Gegenstände und der entrichteten EUSt auch den Tag der Entrichtung fortlaufend aufzeichnen (siehe § 18 Abs. 2 Z 6 UStG 1994). Es ist ausreichend, wenn der Unternehmer die EUSt unter Hinweis auf die Belege aufzeichnet, aus denen sich die Bemessungsgrundlage, die EUSt und der Zeitpunkt der Entrichtung ergibt.
1864
Der Nachweis der Höhe der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten EUSt müssen mittels eines zollamtlichen Originalbeleges (zB Eingangsabgabenbescheid, Berufungsvorentscheidung und dgl) erfolgen.
1865
Hinsichtlich des Nachweises des Entrichtungstages kommen zB ein zollamtlicher Quittungsvermerk, ein Einzahlungsbeleg mit WE - Nr. bzw. dem erfassten Zeitraum oder ein Eingangsabgabenbescheid (= Mitteilung nach Art. 221 ZK, in welcher der Abgabenbetrag detailliert ausgewiesen wird) mit Entrichtungsvermerk des Spediteurs in Betracht.
1866
Die Mitteilung nach Art. 221 ZK erhält der Anmelder (bei Anmeldung/indirekt ist dies der Spediteur) mit dem Tagesauszug (aus dem der Tag der Entrichtung hervorgeht). Da nur eine entrichtete EUSt abgezogen werden kann, benötigt der Empfänger der Lieferung eine ...