Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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1.2.4 Maßgebende Verhältnisse für den Vorsteuerabzug
1835
Maßgebend für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmer.
Beispiel:
Ein pauschalierter Landwirt bezieht eine Leistung, die Rechnung hierüber erhält er aber erst im nächsten Jahr, in dem er nicht mehr pauschaliert ist.
Der Vorsteuerabzug ist nicht zulässig ().
Vertretbare Sachen
1836
Bei der Lieferung vertretbarer (teilbarer) Sachen ist die darauf entfallende Steuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Dies gilt insbesondere auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für Vereine, bei denen neben dem unternehmerischen noch ein nichtunternehmerischer Bereich besteht.
1837
Handelt es sich aber bei den erworbenen Gegenständen um solche, die der Unternehmer üblicherweise im Rahmen seines Unternehmens weiterliefert (zB Kohle bei einem Kohlenhändler oder Lebensmittel bei einem Lebensmittelhändler), steht der volle Vorsteuerabzug zu. Eine spätere Verwendung derartiger Gegenstände für Zwecke außerhalb des Unternehmens ist als Eigenverbrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 zu versteuern. Wenn di...