Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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1.2.1 Rechnung mit gesondertem Steuerausweis
1815
Nur eine gesondert in Rechnung gestellte USt darf als Vorsteuer abgezogen werden (siehe § 11 Rz 1505 bis 1556).
1816
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen.
1817
Eine Rückdatierung der Rechnung ist unwirksam; ein derartiges Datum gilt nicht als Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
1818
Fallen Empfang der Leistung und Rechnungsausstellung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind.
1819
Für Umsätze, die vor dem an Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, ausgeführt worden sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorsteuerbeträge später, nämlich für jenen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden, in welchem die Bezahlung der Rechnung erfolgt. Unzulässig ist...