Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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2.2.4 Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland
240
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.
Im Inland gelegene Unternehmensteile sind
der im Inland ansässige Organträger,
im Inland ansässige Organgesellschaften eines inländischen oder ausländischen Organträgers,
im Inland gelegene Betriebsstätten des Organträgers oder von Organgesellschaften, gleichgültig ob Organträger oder Organgesellschaften im Inland oder Ausland ansässig sind.
Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
241
Der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 bleibt von der Beschränkung der Organschaft auf das Inland unberührt. Grenzüberschreitende Leistungen zwischen dem Organträger (oder der Organgesellschaft) und seinen Betriebsstätten sind (vom innergemeinschaftlichen Verbringen abgesehen) nicht steuerbare Innenumsätze.
Organträger im Inland
242
Zum Unternehmen gehören sämtliche zum Organkreis gehörende Unternehmensteile im Inland.
Zum Unternehmen des Organträgers gehören jedoch nur seine im Ausland gelegenen Betriebsstätten (nicht die der Organgesellschaft).
Beispiel 1:
Der Organträger O in Österreich h...