Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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2.12.1 Allgemeines
1301
Soweit es sich bei steuerbaren Beförderungsleistungen um grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen (ausgenommen auf dem Bodensee) handelt, fallen sie unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 (siehe dazu § 6 Rz 727 bis 731).
1302
Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders eingerichtet sind, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 steuerfrei (siehe dazu § 6 Rz 974 bis 976).
1303
Unter Personenbeförderung ist eine Leistung zu verstehen, deren Hauptzweck auf eine der Raumüberwindung dienende Fortbewegung von Personen gerichtet ist.
1304
Bei einer Beförderung in Schlafwägen bewirkt neben dem Eisenbahnunternehmen auch die Schlafwagengesellschaft eine Beförderungsleistung. Die gegenständliche Begünstigung ist daher auch auf die Zurverfügungstellung von Schlafgelegenheiten in Eisenbahnschlafwagen anzuwenden.
1305
Leistungen die (zumindest überwiegend) der Unterhaltung bzw. der sportlichen oder Abenteuer vermittelnden Betätigung dienen, stellen keinen Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 dar.
1306
Die bloße Vermietung eines Verkehrsmittels ist keine Personenbeförderung.
1307
Ein Mietvertrag wird in all jenen Fällen vorliegen, in welchen das Beförderungsmittel ohne Bedienungspersonal ...