Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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UStR zu § 7:
1051
Eine Ausfuhrlieferung ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
der liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, oder
der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder befördert,
über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und
die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen (siehe Rz 2521 bis 2593).
Die Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt werden.
Wird die Ausfuhr im Rahmen des ECS (Export Control System) erbracht, stellt der beim Zollamt befindliche elektronische Datensatz das Original des Ausfuhrnachweises dar. Diesfalls erstreckt sich die Aufbewahrungspflicht für den Ausfuhrnachweis auf den Ausdruck des vom Zollamt übermittelten Datensatzes (pdf-File) bzw. ist insoweit auch eine elektronische Aufbewahrung möglich.
Zum Drittlandsgebiet im umsatzsteuerrechtlichen Sinne siehe Rz 146 bis 148.
Randzahl 1051a: Derzeit frei.
1051b
Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmer sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet...