Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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1.3 Miteigentumsgemeinschaften (Hausgemeinschaften)
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Hausgemeinschaften werden unternehmerisch tätig, wenn sie als solche durch Vermietungstätigkeit nach außen hin in Erscheinung treten, wobei auch die Vermietung an einzelne Miteigentümer erfolgen kann ( 764/76). Im Falle der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses durch die Miteigentümer ist im Regelfall kein Mietvertrag, sondern eine bloße Vereinbarung über eine Gebrauchsüberlassung anzunehmen ().
Bezüglich Errichtung von Gebäuden im Miteigentum siehe § 6 Rz 781 bis 784.