Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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1.3.2 Einfuhr von Gegenständen
102
Eine Einfuhr liegt vor, wenn
ein Gegenstand
aus dem Drittlandsgebiet
in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt und
zum freien Verkehr abgefertigt wird.
Die Steuerschuld entsteht nach zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung.
103
Beim Verbringen von Gegenständen aus einem Drittland in eine österreichische Zollfreizone oder ein Zolllager entsteht zunächst noch keine Steuerschuld. Lieferungen von Gegenständen, die sich in Zollfreizonen oder Zolllagern befinden, sind steuerbare Inlandslieferungen. Werden die Waren anschließend angemeldet, wird der Tatbestand der Einfuhr erfüllt. Die Tatbestände der Einfuhr und der Lieferung können nebeneinander bestehen ().
104
Gegenstände sind alle körperlichen Sachen und jene unkörperlichen Sachen, die wie körperliche Sachen behandelt werden (zB elektrische Energie, Wärme, Kälte). Kein Gegenstand liegt vor, wenn bewegliche körperliche Sachen Bestandteile des menschlichen Körpers geworden sind (zB Zahnkronen).