Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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6.2.3 Sonstige Leistungen anderer Unternehmer
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Erbringen andere Unternehmer als die Veranstalter einzelne der oben angeführten sonstigen Leistungen an die Aussteller oder an Durchführungsgesellschaften, so gilt Folgendes:
Die in Punkt 1 bis 7 bezeichneten Leistungen sind als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen (§ 3a Abs. 6 UStG 1994).
Die in Punkt 8 bis 10 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3a Abs. 12 UStG 1994.
Der Ort der in Punkt 11 bezeichneten Beförderungsleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 7 UStG 1994.
Die zu Punkt 11 angeführte Lagerung von Ausstellungsgegenständen fällt unter § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994.
Der Ort der in Punkt 12 genannten Leistungen der Übersetzer bestimmt sich nach § 3a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 10 Z 3 UStG 1994.
Die in Punkt 13 bezeichneten Leistungen gehören zu den Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994).
Randzahlen 529 bis 535: Derzeit frei.