Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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4.2.1 Allgemein
502
Eine Vermittlungsleistung wird gemäß § 3a Abs. 4 UStG 1994 an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das gilt nicht für die unter § 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994 (Vermittlung von Katalogleistungen) fallenden Vermittlungsleistungen.
Der Handelsvertreter M, München, vermittelt für den österreichischen Unternehmer W, Wien, den Verkauf von Waren an andere Händler in Österreich. M hat in Österreich weder Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte.
Leistungsort des M ist dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird. Die vermittelte Leistung (Lieferung) wird in Österreich ausgeführt. Die Leistung des M unterliegt daher der österreichischen USt.
§ 19 Abs. 1 UStG 1994 (Übergang der Steuerschuld) kommt zur Anwendung, wenn die Leistung für einen Unternehmer (wie im vorliegenden Fall) oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird.
Erfolgt die Vermittlung für eine Privatperson kommt § 19 Abs. 1 UStG 1994 nicht zur Anwendung. M kann in Österreich einen Fiskalvertreter bestellen (§ 27 Abs. 7 UStG 1994).
ZM braucht M in keinem Fall abzugeben. In der ZM sind nur innergemeinschaftliche Warenlieferungen (im Sinne des Art. 21 Abs. 4 UStG 1994) zu erklären (Art. 21 Abs. 3 UStG 1994).