Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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3.3.5.3 Verhältnis der Steuerbefreiung zu anderen Steuerbefreiungen
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Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 hat als die speziellere Bestimmung Vorrang gegenüber der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 (). Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994. Gemeinnützige Sportvereinigungen können demnach sowohl bei Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei wären, als auch bei Grundstücksumsätzen, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei wären, gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht optieren. Wäre die Kleinunternehmerbefreiung anzuwenden, müsste zusätzlich gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 darauf verzichtet werden.
Vermietungen, die von § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ausgenommen und somit an sich steuerpflichtig wären (zB Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke oder das Abstellen von Fahrzeugen), sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 steuerbefreit, ausgenommen sie stehen im engen Zusammenhang mit der Sportausübung.
Ein gemeinnütziger Sportverein vermietet eine im ersten Stock des Vereinshauses befindliche Wohnung an seinen Platzwart zur Nutzung für Wohnzwecke und verlangt dafür eine ortsübliche Miete.
Die Vermietung für Wohnzwecke ist weder gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 noch nach Z 14 UStG 1994 steuerfrei, sondern – sofern nicht Liebhaberei iSd § ...