Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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3.3.1 Allgemein
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Umsatzsteuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen (siehe Rz 429) können gemäß § 6 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit sein. Dabei unterscheidet man zwischen echten Steuerbefreiungen (mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges) und unechten Steuerbefreiungen, die den Verlust des Vorsteuerabzuges bewirken. Die speziell Vereine betreffenden Umsatzsteuerbefreiungen sind unechte Steuerbefreiungen.
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Speziell Vereine betreffende Steuerbefreiungen werden geregelt in
§ 6 Abs. 1 Z 12 UStG 1994 betreffend Volksbildungsvereine (siehe Rz 475 und Rz 476),
§ 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 betreffend gemeinnützige Sportvereine (siehe Rz 477 bis Rz 481),
§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 betreffend begünstigte Vereine, die Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten betreiben (siehe Rz 483 bis Rz 485),
§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 betreffend begünstigte Vereine, die Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime betreiben (siehe Rz 486 bis Rz 489) und
§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 24 UStG 1994 betreffend Vereine, die Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen durchführen bzw. Museen usw. betreiben (siehe Rz 490 bis Rz 492).