Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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3.1.3.3 Verwendungseigenverbrauch (§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994)
457a
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist:
Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Das gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes (der letzte Satz gilt ab ).
Hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen siehe Rz 454 und Rz 455.
457b
Vereine können neben dem nichtunternehmerischen Bereich auch einen unternehmerischen Bereich haben. Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände vom Verein vorübergehend für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet bzw. wird die Verwendung dieser Gegenstände Dritten (zB Vereinsfunktionären zur privaten Verwendung) gestattet, so liegt – von den Fällen der Rz 534 abgesehen – insoweit ein Eigenverbrauch im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 vor.
Werden mit für einen Betrieb eingekauften Waren auch Mitglieder gratis verköstigt, so muss grundsätzlich ein Eigenverbrauch angesetzt werden. Kein Eigenverbrauch ist anzusetzen, wenn mithelfende Personen (Per...