Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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3.1.1.2 Unechter Mitgliedsbeitrag
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Davon zu unterscheiden sind „unechte“ Mitgliedsbeiträge. Dabei handelt es sich – unabhängig von ihrer Bezeichnung – um Beiträge eines Mitglieds, denen eine konkrete Gegenleistung des Vereines gegenübersteht. Die Leistungen des Vereines, die für „unechte“ Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind steuerbar.
Besteht der Gemeinschaftszweck in der Erbringung besonderer Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern, so sind diese „Beiträge“ des Mitglieds „unechte Mitgliedsbeiträge“.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins können die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen. Die Leistungen des Vereins bestehen darin, dass er seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt (, „Kennemer Golf & Country Club“). Die Sonderregelungen für gemeinnützige Sportvereinigungen (Liebhaberei, Steuerbefreiung) werden dadurch nicht berührt.
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