Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind - BGBl. II Nr. 56/1997 idF BGBl. II Nr. 90/2005
Auf Grund der § 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
§ 1.
(1) Die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem liegen, auf 5,07 % der Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. Unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07 % sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ein Pauschale in Höhe von 0,585 % der Krankenversicherungsaufwendungen und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Pauschale in Höhe von 0,185 % der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.
(2) Krankenversicheru...