Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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6. Tätigkeitsort
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Für die in § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 genannten Leistungen besteht die Möglichkeit, den Ort der sonstigen Leistung durch die Verwendung einer UID in den Mitgliedstaat zu verlegen, unter dessen UID die Leistung in Anspruch genommen wurde, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland versendet oder befördert wird. Im Falle der Verlagerung des Leistungsortes kommt es unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld.
Beispiel 1:
Die Kfz-Werkstatt S, Salzburg, repariert mehrere Lkw des deutschen Unternehmers D. Nach Abschluss der Reparatur verbringt D die Lkw nach München. D erteilt den Auftrag ohne Verwendung einer UID.
Die Reparaturleistung wird nach § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 in Österreich ausgeführt. Die Verbringung der Lkw von Deutschland nach Salzburg löst gem Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e UStG 1994 keine österreichische Erwerbsteuer aus (die Lkw werden nach der Reparatur wieder nach Deutschland verbracht).
Beispiel 2:
Die Kfz-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere Lkw des deutschen Unternehmers D. D verwendet gegenüber S seine deutsche UID. Nach Abschluss der Reparatur verbringt D die Lkw nach München.
Die Reparaturleistung wird in Deutschland ausgeführt, weil D gegenüber S seine deutsche UID verwendet.
Beispiel 3:
Der Unternehmer Ö in Wien, beauftragt den spanischen Unternehmer S, aus von ihm beigestelltem Leder (Ö versendet das Leder von Österreich nach Spanien/Ö kauft das beigestellte Leder beim spanischen Unternehmer U und beauftragt diesen, es an S zu versenden/Ö kauft das beigestellte Leder beim portugiesischen Unternehmer P und beauftragt diesen, das Leder an S zu versenden) Schuhe zu fertigen. Ö tritt gegenüber S unter seiner österreichischen UID auf. S erfüllt den Auftrag und versendet die fertig gestellten Schuhe nach Wien.