Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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1. Vermittlungsleistung
3806
Der Ort der Vermittlungsleistung kann durch die Verwendung einer UID gem Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 verschoben werden. Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelung gilt nicht für die unter § 3a Abs. 6 und Abs. 10 Z 11 UStG 1994 fallenden Vermittlungsleistungen.
Wird durch die Verwendung einer UID der Ort der Vermittlungsleistung verschoben, ist die Bestimmung des § 19 Abs. 1 UStG 1994 betreffend den Übergang der Steuerschuld zu beachten.
Beispiel 1 (Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, Vermittlung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes):
Der Handelsvertreter W, Wien, vermittelt für den deutschen Unternehmer M, München, den Verkauf von Waren an einen Händler in Österreich.
Der Handelsvertreter W, Wien, vermittelt für den österreichischen Händler Ö, den Einkauf von Waren vom deutschen Unternehmer M, München.
Zu a) Leistungsort des W ist dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird. Die vermittelte Leistung (innergemeinschaftliche Lieferung) wird in Deutschland ausgeführt. Die Leistung d...