Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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7.1 Allgemeines
421
Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand zurzeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (und nicht dort, wo die Verfügungsmacht verschafft wird).
Bei körperlicher Übergabe ist das der Ort, an dem der Gegenstand der Lieferung dem Abnehmer oder in dessen Auftrag einem Dritten übergeben wird.
422
Wird die Verfügungsmacht durch Übergabe eines handelsrechtlichen Traditionspapieres (Ladeschein, Lagerschein, Konnossement) verschafft, so ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand der Lieferung zur Zeit der Übergabe des Traditionspapieres befindet. Der Ort, an dem das Traditionspapier übergeben wird, ist ohne Bedeutung.
Beispiel:
Über einen in Linz eingelagerten Gegenstand verfügt der Unternehmer in der Weise, dass dem Kunden in München der Lagerschein übergeben wird. Lieferort ist Linz.
Wasser wird dort geliefert, wo sich der Zähler befindet.
Dies gilt bis auch für die Lieferung von Wärme.
Zum Ort der Lieferung von Wärme oder Kälte ab siehe Rz 474g bis Rz 474h.
Ein Kundenstock wird dort geliefert, wo der überwiegende Teil der Kunden im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ansässig ist.
Zum Ort der Lieferung von Gas oder El...