Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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10. Vorsteuerabzug bei Option
3350
Optiert der liefernde Unternehmer (Wiederverkäufer) zur Regelbesteuerung im Sinne des § 24 Abs. 12 UStG 1994, so kann der liefernde Unternehmer (Wiederverkäufer) die entrichtete EUSt oder die für den Gegenstand in Rechnung gestellte USt in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Lieferung des Gegenstandes erfolgt, in Abzug bringen.
Der Unternehmer hat ab 2000 nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 zur Differenzbesteuerung optiert. Im Jahre 2000 führte er eine altgriechische Vase (4. Jhdt vor Chr.) ein. An die Zollverwaltung entrichtete er anlässlich der Einfuhr am 10.000 € an EUSt. Am 2. Feber 2001 veräußert er die Vase um 84.000 € und optiert er nach § 24 Abs. 12 UStG 1994 zur Regelbesteuerung.
Der Unternehmer hat für Antiquitäten zur Differenzbesteuerung optiert (§ 24 Abs. 2 UStG 1994). Die EUSt ist für Mai 2000 nicht abzugsfähig (§ 24 Abs. 9 UStG 1994). Anlässlich der Veräußerung im Feber 2001 optiert der Unternehmer zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 12 UStG 1994). Der Umsatz ist für Feber 2001 mit dem Normalsteuersatz zu versteuern und die am entrichtete EUSt ist im Voranmeldungszeitraum Feber 2000 abzugsfähig (§ 24 Abs. 10 UStG 1994).
Randzahlen 3351 bis 3355: Derzeit frei.