Umsatzsteuer-Handbuch 2022
1. Aufl. 2022
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Art. 6 Steuerbefreiungen
UStR zu Art. 6:
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Rz | |
1. Steuerfreiheit der ig Lieferungen | s. Rz 3981–4030 |
2. Steuerfreiheit des ig Erwerbs | 3941 |
3. Steuerfreiheit der Einfuhr bei anschließender ig Lieferung | 3951 |
3.1 Einzelfälle aus der Judikatur | 3962 |
3966 | |
5. Kleinunternehmer und neue Fahrzeuge | derzeit frei |
1. Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen (siehe Art. 7 Rz 3981 bis 4020)
Randzahlen 3936 bis 3940: Derzeit frei.
2. Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs
3941
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen
die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre;
deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (Art. 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994, siehe auch Rz 1023 ff; darüber hinaus ist auch die Einfuhr von Zahnersatz steuerfrei (), woraus sich die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Zahnersatz ergibt. Die Bestimmung ist für Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind;
die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach nicht eintritt. Das betrifft im Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier Ausfuhrlieferungen vorgesehen sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist unschädlich.