Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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4.3 Nebenerwerbe und Nebentätigkeiten
2896 Den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben werden andere Nebentätigkeiten gleichgestellt, das sind Tätigkeiten, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung in dieser gleichsam aufgehen. Die gewerberechtliche Beurteilung ist nicht entscheidend. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten kann die Erbringung von Fuhrwerksleistungen, Holzschlägerungen für Dritte, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder die Übernahme von Funktionen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (etwa Vorstandsmitglied einer land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaft) gehören, wenn sie im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Betätigung aber auch nach dem absoluten Gewicht (Umsatz) von nur untergeordneter Bedeutung sind. Hiezu siehe Rz 4201 bis 4208 EStR 2000.