Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2 Zusatzsteuer
2871 Für die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Lieferungen (und den den Lieferungen gleichgestellten Eigenverbrauch) der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten (zB selbst gebrannte Spirituosen, Fruchtsäfte) ist eine zusätzliche Steuer von 10 %, soweit der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, von 8 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten, ohne dass ein weiterer Vorsteuerabzug möglich wäre. Für die Zusatzsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, somit auch die Vorschriften über die Steuerbefreiungen, die Aufzeichnungspflichten, die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung. Da die Zusatzbesteuerung eine Ergänzung der Durchschnittsatzbesteuerung darstellt, ist die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 jedoch auch für diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze ausgeschlossen.
Beispiel:
Verkauf von 1 Stamperl Marillenbrand um 3,6 Euro an einen
Nichtunternehmer
Unternehmer
Die Bemessungsgrundlage beträgt 3 Euro (3,6 : 1,20)
Die Zusatzsteuer beträgt für die Lieferung an
0,3 Euro (3 × 10 %) und an
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