Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1.2 Landwirtschaft und Liebhaberei
2859 Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter § 1 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl. Nr. 33/1993 idgF (LVO) einzureihen und es liegt nach § 6 LVO Liebhaberei nicht vor (vgl. ).
2860 Wird ausnahmsweise eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die auf Dauer gesehen keine Gewinne oder Überschüsse erwarten lässt, weil diese unter § 1 Abs. 2 LVO fällt (zB Jagd), so liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor. Eine Besteuerung nach § 22 UStG 1994 kommt nicht in Betracht. Praktisch bedeutet dies, dass bei Feststellung von Liebhaberei eine in Rechnung gestellte USt auf Grund des § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet wird.
Randzahlen 2861 bis 2870: Derzeit frei.