Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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10.1.3.2 Frist - 10.1.3.2 Frist
Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres (§ 3 Abs. 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009).
Diese Frist ist in der Richtlinie 2008/9/EG, ABl. Nr. L 44 vom S. 23 als Fallfrist vorgesehen und daher nicht nach den Vorschriften der nationalen BAO erstreckbar (weder durch Fristverlängerungsansuchen noch durch Aufnahme in die Fristenliste).