Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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S. 6111.8 Entrichtung der USt, Geltendmachung eines Überschusses
2763 Bei Mietshauseigentümern und Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten die Umsatzsteuervorauszahlungen als rechtzeitig entrichtet, wenn sie spätestens gleichzeitig mit der Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr an das Finanzamt abgeführt werden und wenn die im Rahmen des gesamten Unternehmens für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtende Steuer 580 € nicht überstiegen hat. Gibt der Unternehmer für einen der Voranmeldungszeiträume eine UVA ab, so gilt diese Regelung nicht.
2764 Auch wenn eine Verpflichtung zur Einreichung einer UVA (vgl. § 21 Rz 2751 bis 2753) nicht besteht, können Überschüsse nur durch Abgabe einer UVA geltend gemacht werden.