Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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4 Einzelbesteuerung
2716 Bei der Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern wurde die Umsatzsteuer bis und von bis für jeden einzelnen Umsatz von den Zollämtern erhoben (Einzelbesteuerung), wenn die Grenze zu einem Drittland überschritten wurde und nicht bestimmte bilaterale Steuerbefreiungen anzuwenden waren. In diesen Fällen trat an die Stelle des Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 5 Cent für jede Person und für jeden Kilometer der in Österreich zurückgelegten Wegstrecke (§ 4 Abs. 9 UStG 1994).
Rechtslage bis :
Für nach dem ausgeführte Umsätze sind sowohl das Einzelbesteuerungsverfahren (§ 29 Abs. 7 UStG 1994) als auch sämtliche bilateralen Befreiungsbestimmungen auf Grund von Verordnungen (Aufhebung dieser Verordnungen mit der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2001 idF BGBl. II Nr. 375/2001) nicht mehr anzuwenden.
Stattdessen gelten die allgemeinen Vorschriften des UStG 1994. Zuständig für die Steuererhebung bei Busunternehmern, die im Inland weder Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte haben, ist grundsätzlich das Finanzamt Graz-Stadt. Ausl...