Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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S. 6022.3 Vorsteuerabzug bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
2703 Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern (§ 17 UStG 1994), die nach § 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge erst für jenen Besteuerungszeitraum geltend machen, in welchem die Bezahlung der Rechnung erfolgt. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass der Vorsteuerabzug nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (etwa anlässlich der Rechnungslegung) vorgenommen wurde. Von der Vereinfachungsregelung kann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn mit der späteren Geltendmachung von Vorsteuern ein Nachteil für den Fiskus (zB im Falle eines Insolvenzverfahrens oder bei Anwendung des Umsatzschlüssels gemäß § 12 Abs. 4 und 5 UStG 1994) verbunden ist.
Randzahlen 2704 bis 2710: Derzeit frei.