Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1.4 Berechnung der Steuer
2687 Bei Berechnung der Steuer ist von der Summe der nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 steuerbaren Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe einesS. 601 Veranlagungszeitraumes entstanden ist (siehe § 19 Rz 2606 bis 2650). Hinzuzurechnen bzw. zu berücksichtigen sind folgende im Veranlagungszeitraum geschuldete Steuerbeträge bzw. Berichtigungen gemäß
§ 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 (Steuerschuld auf Grund der Rechnung),
§ 11 Abs. 13 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UStG 1994 (Rechnungsberichtigungen),
§ 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 (Berichtigung der Vorsteuer),
§ 16 Abs. 1 und 3 UStG 1994 (Entgeltsberichtigungen),
§ 16 Abs. 2 UStG 1994 (Zentralregulierer),
§ 17 Abs. 4 UStG 1994 (Wechsel der Besteuerungsart),
§ 19 Abs. 1, Abs. 1a, 1b, 1c, 1d und 1e UStG 1994 (Übergang der Steuerschuld),
Berichtigungen bei der Besteuerung von Anzahlungen im Falle von Steuersatzänderungen.
2688 Abzuziehen sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge (siehe § 20 Rz 2701 bis 2710).
2689 Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994) sind die in allen Betrieben eines Unternehmers ausgeführten Umsätze zusammenzurechnen. Es sind daher auch die Umsätze von Gesellschaften, die in Form der Organschaft oder der Unternehmereinheit zusammengeschlossen sind, entsprechend zusammenzufassen.
Randzahl 2690: Derzeit frei.
2691 Hinsichtlich der Berücksichtigun...